Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen

Stand: Dezember 2016


I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der CONTA-CLIP Verbindungstechnik GmbH (im Folgenden: „CONTA-CLIP“) und dem Besteller gelten für alle Lieferungen und/oder Leistungen von CONTA-CLIP ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn CONTA-CLIP ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Leistungen/Lieferungen sind beiderseitig übereinstimmende schriftliche Erklärungen maßgebend.

    Diese allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Rechtsbeziehungen zwischen CONTA-CLIP und dem Besteller.
     
  2. An Kostenvoranschlägen, Modellen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: „Unterlagen“) behält sich CONTA-CLIP die Eigentumsrechte und alle urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von CONTA-CLIP Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag CONTA-CLIP nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Diese Regelung gilt entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen CONTA-CLIP zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
     
  3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherheitskopie der Standardsoftware erstellen.
     
  4. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen allgemeinen Lieferbedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

II. Lieferqualität und –menge

  1. CONTA-CLIP unterhält ein Qualitätsmanagementsystem, welches die Anforderungen der DIN EN ISO 9001 erfüllt.
     
  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
     
  3. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um kundenspezifische Sonderanfertigungen, ist CONTA-CLIP fabrikationsbedingt zu Mehr- bzw. Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge berechtigt.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise beziehen sich auf die angegebene Preiseinheit.
     
  2. Verpackungs-, Verladungs-, Fracht- und Versicherungskosten sowie Montagekosten und Kosten der Inbetriebnahme werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Zu den Kosten der Aufstellung oder Montage gehören neben der vereinbarten Vergütung auch alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen. Zuschläge beim Anbruch von Verpackungseinheiten behält sich die CONTA-CLIP vor. Verpackungs- und Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Wird der Mindestbestellwert von 75,00 EUR netto pro Auftrag unterschritten, gewährt CONTA-CLIP keine Rabatte oder Sonderpreise. Es wird eine Bearbeitungspauschale von 10,00 EUR erhoben.
     
  3. Zahlungen sind frei Zahlstelle von CONTA-CLIP zu leisten.
     
  4. Bei Bestellern, zu denen CONTA-CLIP noch keine Lieferbeziehung unterhält oder bei denen es in der Vergangenheit bereits zu einem Zahlungsverzug gekommen ist, erfolgt die Lieferung solange nur gegen Vorauskasse, bis eine positive Auskunft unseres Kreditversicherers vorliegt.
     
  5. An die für einen Auftrag vereinbarten Preise ist CONTA-CLIP vier Monate seit Vertragsschluss gebunden. Sind längere Fristen zur Erbringung der Lieferung oder Leistung vereinbart, ist CONTA-CLIP berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage der ursprünglichen Preiskalkulation einen anteiligen Aufschlag für die eingetretene Kostensteigerung vorzunehmen.
     
  6. Sind keine abweichenden Vereinbarungen getroffen, ist das Entgelt für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2 % Skonto innerhalb von acht Tagen sowie ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Berechnete Versand- und Verpackungskosten geltend stets netto und berechtigen nicht zum Skontoabzug. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltslose Gutschrift auf dem Bankkonto von CONTA-CLIP maßgeblich. Rechnungen, die von CONTA-CLIP erstellt werden, werden postalisch bzw. per E-Mail an den Besteller versendet.
     
  7. Wird das Zahlungsziel überschritten, hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, sofern er ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dies gilt nicht, wenn der Besteller nachweist, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden alle Forderungen sofort fällig, es sei denn, er weist nach, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.
     
  8. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von CONTA-CLIP bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die CONTA-CLIP zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird CONTA-CLIP auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
     
  2. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an CONTA-CLIP ab, ohne das es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an CONTA-CLIP ab, der dem von CONTA-CLIP in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
     

  3.  Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für CONTA-CLIP. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für CONTA-CLIP mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

    CONTA-CLIP und der Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht CONTA-CLIP gehörenden Gegenständen CONTA-CLIP in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

    Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von CONTA-CLIP in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

    Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an CONTA-CLIP ab.
     
  4. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderung aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist CONTA-CLIP berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann CONTA-CLIP nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherheitsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
     
  5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält und den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
     
  6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller CONTA-CLIP unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller CONTA-CLIP unverzüglich die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
     
  7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CONTA-CLIP nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch CONTA-CLIP liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, CONTA-CLIP hätte dies ausdrücklich erklärt.

 


V. Fristen für Lieferungen; Verzug

  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn CONTA-CLIP die Verzögerung zu vertreten hat.
     
  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen nur auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung von CONTA-CLIP.
     
  3. Kommt CONTA-CLIP in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft gemacht hat, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 5 Prozent des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
     
  4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer CONTA-CLIP gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von CONTA-CLIP zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
     
  5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 Prozent des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 Prozent berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

VI. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

    Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt werden. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von CONTA-CLIP gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

    bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
     
  2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr mit dem Eintritt des Verzuges auf den Besteller über.

VII. Abbildungen und Beschreibungen

  1. Abbildungen und Beschreibungen sowie technische Daten sind in den Katalogen, auf den Bestelllisten oder anderen Bestellunterlagen lediglich in vereinfachter Form dargestellt. Änderungen jeder Art, die sich insbesondere aus technischem Fortschritt, geänderter Ausführung oder ähnlichem ergeben, bleiben vorbehalten, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
     
  2. Angaben und Auskünfte zur Anwendung unserer Waren sind unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Besteller selbst verantwortlich.

VIII. Entgegennahme

  • Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

IX. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

  1. All diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der CONTA-CLIP unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
     
  2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
     
  3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
     
  4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den auftretenden Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht ist CONTA-CLIP berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
     
  5. CONTA-CLIP ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
     
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
     
  7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
     
  8. Angaben in Katalogen, Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen sowie Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben kennzeichnen lediglich die Beschaffenheit der Produkte von CONTA-CLIP und stellen keine Garantie dar.
     
  9. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Bei Geltendmachung von Mängelansprüchen hat der Besteller der CONTA-CLIP unverzüglich eine Probe zur Besichtigung zuzusenden.
     
  10. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Wege- , Arbeits– und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
     
  11. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen CONTA-CLIP gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen CONTA-CLIP gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 10 entsprechend.
     
  12. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch CONTA-CLIP. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist CONTA-CLIP verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von CONTA-CLIP erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferung gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet CONTA-CLIP gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. IX Nr. 2 bestimmten Fristen wie folgt:

    CONTA-CLIP wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies CONTA-CLIP nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

    Die Pflicht von CONTA-CLIP zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII.

    Die vorstehend genannten Verpflichtungen von CONTA-CLIP bestehen nur, soweit der Besteller CONTA-CLIP über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und CONTA-CLIP alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
     
  2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von CONTA-CLIP nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der CONTA-CLIP GmbH gelieferten Produkten eingesetzt wird.
     
  3. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. IX Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
     
  4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. IX entsprechend.
     
  5. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. XI geregelten Ansprüche des Bestellers gegen CONTA-CLIP und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

XI. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass CONTA-CLIP die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
     
  2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von CONTA-CLIP erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht CONTA-CLIP das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will CONTA-CLIP von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XII. Verpflichtungen des ElektroG

  1. Der Kunde verpflichtet sich, den Auftragnehmer von den Erfordernissen des § 19 I 1 ElektroG (Rücknahme durch den Hersteller) und einhergehenden Ansprüchen Dritter freizustellen. Er hat die bezogenen Waren selbst und auf eigene Rechnung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
     
  2. Falls der Kunde ohne eine vertragliche Weiterverpflichtung zur Übernahme der Entsorgungspflichten die bezogenen Waren an gewerbliche Dritte weitergibt, obliegt es ihm, nach Beendigung der Nutzung die ordnungsgemäße Entsorgung zu vollziehen und die Waren auf eigene Rechnung zurückzunehmen.
     
  3. Sieben Jahre nach Beendigung der Nutzung der gelieferten Waren erlischt der Anspruch auf Freistellung des Auftragnehmers. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Sie ist unabhängig von der Kenntnis des Auftragnehmers.

XIII. Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
     
  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
     
  3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der in Art. IX Nr. 2 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für die Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XIV. Innergemeinschaftliche Lieferungen

  • Der Besteller versichert die Richtigkeit der Angaben seines Namens, seiner Anschrift und seiner USt-ID-Nr., die er unverzüglich ohne Aufforderung mitteilt. Er verpflichtet sich, jede Änderung seines Namens, seiner Anschrift und seiner USt-ID-Nr. sowohl CONTA-CLIP als auch der zuständigen Finanzbehörde mitzuteilen. Für den Fall, das eine Lieferung nachträglich wegen der Unvollständigkeit der Angaben des Bestellers als steuerpflichtig behandelt wird, hat der Besteller die von CONTA-CLIP an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer sowie etwaige sonstige hieraus resultierende Aufwendungen zu ersetzen.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort ist Hövelhof. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Delbrück bzw. das Landgericht Paderborn. CONTA-CLIP ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
     
  2. Für die Rechtsbeziehungen kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung. Die Anwendung von UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

XVI. Verbindlichkeit des Vertrages

  • Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

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